Ratgeber

KI-Bilder kennzeichnen: Diese Pflichten gelten nach Art. 50 EU AI Act

Kurzantwort: Nach Art. 50 Abs. 2 EU AI Act müssen Anbieter von KI-Systemen, die synthetische Bilder erzeugen, deren Outputs maschinenlesbar als künstlich erzeugt oder manipuliert kennzeichnen — etwa über Metadaten oder Wasserzeichen wie C2PA. Zeigt ein Bild täuschend echt reale Personen, Orte oder Ereignisse (Deepfake), muss der Betreiber zusätzlich sichtbar offenlegen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde.

Wer ist betroffen?

Art. 50 Abs. 2 verpflichtet den Anbieter des KI-Systems — also den, der das Bildgenerierungs-Tool auf den Markt bringt oder in Betrieb nimmt. Wer als bloßer Nutzer mit einem fremden Tool ein Bild erstellt, ist von Abs. 2 nicht direkt erfasst. Wichtig wird es für Sie als Unternehmen aber in zwei Fällen: wenn Sie selbst ein Bild-KI-System anbieten (auch als in Ihre Website oder App eingebaute Funktion), oder wenn Sie KI-Bilder veröffentlichen, die unter die Deepfake-Regel des Abs. 4 fallen.

Was genau ist Pflicht?

Für Anbieter (Abs. 2): Die Bild-Outputs müssen in einem maschinenlesbaren Format als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sein. Genannt werden technische Verfahren wie Metadaten und Wasserzeichen; ein etablierter Standard dafür ist C2PA (Content Credentials). Welche technischen Standards im Detail als ausreichend gelten werden, ist noch nicht abschließend geklärt — hier werden Leitlinien und Praxis erwartet.

Für Betreiber (Abs. 4): Handelt es sich um einen Deepfake — ein Bild, das echten Personen, Orten oder Ereignissen täuschend ähnelt — muss sichtbar offengelegt werden, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Der Hinweis muss klar, erkennbar und spätestens bei der ersten Exposition wahrnehmbar sein. Mehr dazu im Ratgeber Deepfake-Kennzeichnung.

Was reicht NICHT?

  • Nur ein sichtbares Label ohne maschinenlesbare Markierung — für Anbieter verlangt Abs. 2 ausdrücklich die maschinenlesbare Form.
  • Ein Hinweis irgendwo auf der Website („Wir nutzen KI"), der dem einzelnen Bild nicht zugeordnet ist.
  • Metadaten, die beim Export gelöscht werden. Wenn Ihr Verarbeitungsprozess (z. B. Komprimierung) die Kennzeichnung entfernt, ist das Ziel verfehlt.
  • Bei Deepfakes: eine rein technische Markierung. Hier muss die Offenlegung für den Betrachter sichtbar sein.

Konkretes Umsetzungsbeispiel

Ein Unternehmen veröffentlicht KI-generierte Produkt- und Kampagnenbilder auf seiner Website. Umsetzung in zwei Schichten: Die Metadaten-Kennzeichnung des Generierungstools wird beibehalten (nicht herausgefiltert), und am Bild wird eine sichtbare Bildunterschrift ergänzt — insbesondere dann, wenn das Bild fotorealistisch wirkt:

Mustertext für die Bildunterschrift
Dieses Bild wurde mit Künstlicher Intelligenz erzeugt.

Technisch lässt sich der Hinweis als sichtbare Caption unter dem Bild und zusätzlich im alt-Attribut bzw. in strukturierten Daten hinterlegen — so bleibt er auch für Screenreader und Crawler erkennbar.

Wann wird aus dem KI-Bild ein Deepfake?

Die Grenze verläuft an der Täuschungseignung: Eine erkennbar stilisierte Illustration oder ein abstraktes KI-Motiv ähnelt keiner echten Person und keinem echten Ereignis täuschend — die sichtbare Offenlegungspflicht des Abs. 4 greift dort nicht. Ein fotorealistisches KI-Bild, das eine reale Person, einen realen Ort oder ein reales Ereignis zeigt oder so wirkt, überschreitet die Grenze. Prüfen Sie jedes fotorealistische Motiv vor der Veröffentlichung mit der Frage: Könnte ein Betrachter dieses Bild für eine echte Aufnahme halten? Wenn ja, kennzeichnen Sie sichtbar.

Checkliste zur Umsetzung

  • Bleibt die maschinenlesbare Markierung des Generierungstools (Metadaten/ Wasserzeichen) in Ihrer Veröffentlichung erhalten?
  • Ist bei fotorealistischen Motiven eine sichtbare Kennzeichnung am Bild vorhanden?
  • Übersteht die Kennzeichnung Ihre CMS-/Komprimierungs-Pipeline?
  • Ist der Hinweis auch in Textform (Caption, alt-Attribut) hinterlegt?

Häufige Fehler

  • Bildbearbeitungs- oder CMS-Pipelines entfernen die Metadaten des KI-Tools beim Upload — die maschinenlesbare Kennzeichnung geht verloren.
  • Fotorealistische KI-Porträts realer Personen werden wie harmlose Illustrationen behandelt — dabei greift die strengere Deepfake-Regel.
  • Die Kennzeichnung erfolgt nur im Social-Media-Post-Text, nicht am Bild selbst — beim Teilen geht der Kontext verloren.
  • Verwechslung der Rollen: Als Nutzer eines fremden Tools verlassen Sie sich darauf, dass „der Anbieter das schon macht" — prüfen Sie, ob die Markierung in Ihrer Veröffentlichung tatsächlich noch vorhanden ist.

Sanktionen

Verstöße gegen die Transparenzpflichten können nach Art. 99 Abs. 4 EU AI Act mit bis zu 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden — Details im Ratgeber Bußgelder nach Art. 50. Für KI-generierte Texte gelten eigene Regeln, siehe KI-Texte kennzeichnen.

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