Art.-50-Fristen 2026/2027: Der Zeitplan für Ihre KI-Kennzeichnung
Wie ist der Zeitplan des EU AI Act aufgebaut?
Der AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten, seine Pflichten greifen aber gestaffelt über mehrere Jahre. Die Staffelung folgt dem Risiko: Verbote zuerst, dann Regeln für große KI-Modelle, danach der Hauptteil mit den Transparenzpflichten — und zuletzt Sonderfälle mit verlängerten Fristen bis 2027.
Der Hintergrund dieser Staffelung: Der Gesetzgeber wollte Unternehmen Zeit geben, Prozesse und Technik anzupassen, gleichzeitig aber die gefährlichsten Praktiken möglichst schnell unterbinden. Deshalb griffen die Verbote — etwa manipulative KI-Systeme oder Social Scoring — bereits sechs Monate nach Inkrafttreten. Die Transparenzpflichten des Art. 50 gehören zum Hauptteil der Verordnung und bekamen die volle Übergangszeit von 24 Monaten. Diese Zeit ist seit dem 2. August 2026 abgelaufen.
| Datum | Was gilt ab dann? | Relevanz für die Kennzeichnung |
|---|---|---|
| 1. Aug 2024 | AI Act tritt in Kraft | Noch keine Pflichten anwendbar |
| 2. Feb 2025 | Verbotene Praktiken (Art. 5), KI-Kompetenz (Art. 4) | Indirekt: Schulungspflicht für Personal, das KI einsetzt |
| 2. Aug 2025 | Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI), Governance, Sanktionsvorschriften | Bußgeldrahmen des Art. 99 wird anwendbar |
| 2. Aug 2026 | Hauptanwendung — inkl. Art. 50 Transparenzpflichten | Kennzeichnungspflicht für Chatbots, KI-Inhalte, Deepfakes gilt |
| 2. Aug 2027 | Verlängerte Fristen, u. a. für Hochrisiko-KI in regulierten Produkten (Anhang I) und ältere GPAI-Modelle | Keine neuen Kennzeichnungspflichten aus Art. 50 |
Ab wann gilt die Transparenzpflicht nach Art. 50 konkret?
Seit dem 2. August 2026 — dem Stichtag der allgemeinen Anwendbarkeit des AI Act nach Art. 113. Seitdem müssen Chatbots sich als KI zu erkennen geben, synthetische Inhalte maschinenlesbar markiert und Deepfakes sowie bestimmte KI-Texte offengelegt werden. Eine gesonderte Übergangsfrist nur für die Kennzeichnung gibt es nicht.
Wichtig: Die Pflicht knüpft an den laufenden Betrieb an. Ob Ihr Chatbot 2023 oder 2026 eingeführt wurde, spielt keine Rolle — entscheidend ist, dass er heute mit Nutzern interagiert. Wer betroffen ist und welche Ausnahmen gelten, erklärt der Ratgeber Wer muss KI-Inhalte kennzeichnen? im Detail.
Betroffen sind dabei alle vier Pflichtenkreise des Art. 50 gleichzeitig: die Informationspflicht bei KI-Systemen, die mit Menschen interagieren (Abs. 1), die maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte durch die Anbieter (Abs. 2), die Information über Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Abs. 3) sowie die Offenlegung von Deepfakes und bestimmten KI-Texten durch die Betreiber (Abs. 4). Es gibt keinen Absatz, der später greift als die anderen.
Was gilt schon heute — und was kommt 2027 dazu?
Heute gilt für die Kennzeichnung bereits alles: Chatbot-Hinweis, maschinenlesbare Output-Markierung, Deepfake-Offenlegung und die Information über Emotionserkennung sind seit August 2026 Pflicht. Der Stichtag 2. August 2027 bringt keine neuen Kennzeichnungspflichten, sondern betrifft verlängerte Fristen für andere Bereiche des AI Act.
Konkret geht es 2027 vor allem um Hochrisiko-KI-Systeme, die als Sicherheitskomponente in bereits regulierten Produkten stecken (Anhang I, etwa Maschinen oder Medizinprodukte), sowie um KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck, die schon vor August 2025 auf dem Markt waren. Für die typische Unternehmenswebsite mit Chatbot und KI-Inhalten ändert sich 2027 nichts mehr — die relevanten Pflichten laufen bereits.
Welche Übergangsfristen können Unternehmen nutzen?
Für die Transparenzpflichten selbst: praktisch keine. Die im AI Act vorgesehenen Übergangsregelungen (Art. 111) betreffen im Wesentlichen Hochrisiko-Systeme und Altmodelle — nicht die Kennzeichnung nach Art. 50. Was Unternehmen aber nutzen können, ist der Umstand, dass die Umsetzung überschaubar ist: Ein Hinweistext ist schnell erstellt und eingebaut.
Hilfreich ist außerdem: Die EU-Kommission fördert mit Leitlinien und einem geplanten Verhaltenskodex („Code of Practice") zur Kennzeichnung künstlich erzeugter Inhalte die praktische Umsetzung. Wer sich heute an den Wortlaut des Art. 50 hält und die Umsetzung dokumentiert, ist gut aufgestellt, auch wenn sich Detailfragen später konkretisieren.
Ihr Fahrplan: In 5 Schritten rechtzeitig compliant
- Inventur (Tag 1): Alle KI-Einsätze auflisten — Chatbot, Bild-/Textgenerierung, Voicebot, Emotionserkennung. Auch eingekaufte Tools und Widgets zählen.
- Rollen und Pflichten zuordnen (Tag 1–2): Pro Einsatz klären: Anbieter oder Betreiber? Welche Absätze des Art. 50 greifen, welche Ausnahmen?
- Hinweistexte erstellen (Tag 2): Für jeden Pflichtfall einen klaren Hinweis formulieren — fertige Vorlagen liefert der Ratgeber KI-Hinweis-Muster und Formulierungen oder direkt der Generator.
- Einbauen und testen (Tag 3): Hinweise am richtigen Ort platzieren (Chat-Widget, Bildunterschrift, Artikelkopf) und auf Desktop und mobil prüfen.
- Dokumentieren und überwachen (laufend): Entscheidungen und Begründungen festhalten, neue KI-Einsätze in den Prozess aufnehmen, Rechtsentwicklung beobachten.
Der Fahrplan ist bewusst knapp gehalten: Für ein kleines Unternehmen mit Website-Chatbot und gelegentlichen KI-Bildern ist er an zwei bis drei Arbeitstagen abgeschlossen — die reine Umsetzungszeit liegt oft unter einer Stunde. Aufwendiger wird es nur, wenn viele Kanäle (Shop, Social Media, App, Hotline) parallel bespielt werden oder die Rollenfrage zwischen Anbieter und Betreiber unklar ist. Dann lohnt sich eine kurze anwaltliche Einordnung, bevor Sie die Hinweise ausrollen.
Was passiert, wenn Sie die Frist verpassen?
Verstöße gegen Art. 50 können nach Art. 99 Abs. 4 EU AI Act mit Bußgeldern bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes geahndet werden. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen und Vertrauensverlust bei Kunden. Da die Umsetzung wenig kostet, ist Abwarten die teuerste Option — Details im Ratgeber Bußgelder nach Art. 50 AI Act.
Realistisch betrachtet werden Behörden nicht am ersten Tag flächendeckend kontrollieren. Verlassen sollten Sie sich darauf nicht: Wettbewerber und Verbraucherschützer können fehlende Kennzeichnungen unabhängig von behördlichen Verfahren aufgreifen, und ein einmal dokumentierter Verstoß lässt sich nicht rückwirkend heilen. Wer die Umsetzung jetzt nachholt und den Zeitpunkt dokumentiert, minimiert das Risiko erheblich — die eigentliche Arbeit ist mit wenigen Stunden erledigt.
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Häufige Fragen
Seit wann ist der EU AI Act in Kraft?
Der EU AI Act (Verordnung (EU) 2024/1689) ist am 1. August 2024 in Kraft getreten. Seine Pflichten gelten jedoch gestaffelt: Verbote und KI-Kompetenzpflichten seit dem 2. Februar 2025, Regeln für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck seit dem 2. August 2025 und die Transparenzpflichten des Art. 50 seit dem 2. August 2026.
Gilt Art. 50 auch für Inhalte, die vor 2026 erstellt wurden?
Die Transparenzpflichten knüpfen an den laufenden Einsatz und die Verbreitung an, nicht an das Erstellungsdatum. Ein Chatbot, der heute läuft, muss heute kennzeichnen — egal, wann er gebaut wurde. Bei älteren Inhalten kommt es darauf an, ob sie weiterhin öffentlich verbreitet werden; dann empfiehlt sich eine Kennzeichnung der noch erreichbaren, einschlägigen Inhalte.
Muss ich bestehende Website-Inhalte nachträglich kennzeichnen?
Nur soweit sie unter die Pflichten fallen: Deepfakes und KI-Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten öffentlichen Interesses informieren und weiterhin online stehen, sollten Sie offenlegen. Normale Marketing-Texte, Produktbeschreibungen oder intern genutzte Inhalte sind nicht betroffen. Prüfen Sie den Bestand einmal systematisch und dokumentieren Sie das Ergebnis.
Wann drohen die ersten Bußgelder?
Die Bußgeldvorschriften des Art. 99 EU AI Act sind seit dem 2. August 2025 anwendbar; für Verstöße gegen Art. 50 kommen sie in Betracht, seit dessen Pflichten am 2. August 2026 greifen. Durchgesetzt wird durch nationale Marktüberwachungsbehörden. Unabhängig von Bußgeldern sind schon jetzt wettbewerbsrechtliche Abmahnungen wegen fehlender Kennzeichnung denkbar.